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학술논문

계약의 무효⋅취소, 해제와 제3자의 보호

이용수  109

영문명
Die ex tunc wirkende Unwirksamkeit eines Vertrages und der Drittschutz
발행기관
한국민사법학회
저자명
김상중(Kim, Sang-Joong)
간행물 정보
『민사법학』제59호, 139~187쪽, 전체 49쪽
주제분류
사회과학 > 사회과학일반
파일형태
PDF
발행일자
2012.06.30
8,680

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1:1 문의
논문 표지

국문 초록

영문 초록

Bei der vorliegenden Arbeit geht es um die heftig diskutable Problematik, nämlich ob und inwiefern ein Dritter, der im Vertrauen auf das fremde, schenibar wirksame Vertrag Rechte erworden oder rechtliche Belange erhalten hat, vor der ex tunc wirkenden Unwirksamkeit des Vertrages wegen Scheingeschäft usw. (§§ 108, 109, 110, 548 KBGB) geschützt werden sollte. Unter der rechtsvergleichenden Untersuchung sowie bei der Auseinandersetzung mit der Rechtssprechung haben wir zur Feststellung eines persönlichen Drittschutzbereiches folgende Kriterien gewonnen, ① Unwirksamkeitsgründe eines wahren Rechtsinhabers (z.B. Scheingeschäft, Täuschung), ② Rechtspositon eines Dritten und ihres Schutzbedürfnis, ③ Erkenntnis bzw. Erkennbarkeit von den rechtsverlierenden Gefahren und Unwirksamkeitsgründen. Anhand den Kriterien hat die Arbeit weiterhin je nach den drei Fallgruppen den Drittschutz untersucht und damit folgende konkrete Ergebnisse erhalten:① Schutzbedürfig ist nur derjenige Dritter, der etwa die Sache als Gegenstand eines ex tunc unwirksamen Vertrages von dessen Partei erworben und die formelle Erwerbsvoraussezung (z.B. eintragung ins Grundbuch) erfüllen hat, doch nicht mehr derjenige, der nur eine schuldrechtliche Forderung an der Eigentumsübertragung erhalten hat. ② Der Zessionar, der die Forderung aus einem nachher unwirksam gewordenen Vertragsverhältnisses abgetreten erhalten hat, ist auch schutzbedürftig. Doch ist die Einrede bzw. Einwendung, die aus einer innerlicher Konnexität des nichtigen Vertrages entstanden ist, auch gegenüber dem dirtten Zessionar durchsetzbar. ③ Ein Pfandgläubiger, der etwa die Sache eines scheinbaren Erwerbers als seines Schuldners gepfändet hat, ist vor der Unwirksamkeit des Vertrages geschützt werden sollte, nur wegen Scheingeschäfts, gesetzliches Rücktritts, doch nicht mehr wegen Täuschung und Drohung, Irrtums. ④ Zum Schluss ist nur derjenige Dritter schutzwürdig, der mit den guten Glauben an einem wahren Rechtsverhätnis Rechte bzw. schutzbedürftige Belange erhalten hat.

목차

Ⅰ. 논의의 소재와 한정
Ⅱ. 계약해소에 따른 제3자 보호에 관한 비교법적 고찰
Ⅲ. 현행 민법의 제3자 보호규범의 기능과 해석·적용의 내용
Ⅳ. 요약 : 제3자 보호규정의 해석을 위한 제언
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김상중(Kim, Sang-Joong). (2012).계약의 무효⋅취소, 해제와 제3자의 보호. 민사법학, (59), 139-187

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김상중(Kim, Sang-Joong). "계약의 무효⋅취소, 해제와 제3자의 보호." 민사법학, .59(2012): 139-187

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