- 영문명
- Eine Gesetzgeberische Arbeit zur Änderung des § 672 (Mehrfachversicherung) Koreanisches Handelsgestzbuch
- 발행기관
- 경희법학연구소
- 저자명
- 장경환(Chang, Kyung-Whan)
- 간행물 정보
- 『경희법학』제42권 제1호, 311~337쪽, 전체 27쪽
- 주제분류
- 법학 > 민법
- 파일형태
- 발행일자
- 2007.03.30

국문 초록
영문 초록
1. Im Koreanischen Handelsgestzbuch (hier folgend, „KHGB‟), nach meiner Stellungnahme, sind § 672 (Mehrfachversicherung) zu verändern und § 672-2 (Mitteilungsobliegenheit der mehrfachen Versicherung) hinzuzufügen, wie folgend : § 672 (Mehrfachversicherung)
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gleichzeitig oder nacheinander versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den
von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat. In diesem Fall sind die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach
dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben.
(2) Die Vertragsparteien können die Haftung des Versicherers anders als bei Abs. 1 vereinbaren.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. In
diesem Fall steht dem Versicherer die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 672-2 (Mitteilungsobliegenheit der mehrfachen Versicherung)
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gleichzeitig oder nacheinander versichert, so ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person verpflichtet, jedem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. Wird bezüglich derselben Sache bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Hat sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person die Mitteilungspflicht nach Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(3) Kündigt gemäß Abs. 2 der Versicherer, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so ist er von der Verpflichtung zur Leistung infolge des Versicherungsfalles frei. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine
Kausalität zwishchen der mehrfachen Versicherung und dem Eintritt oder der Feststellung des Versicherungsfalles, sowie der Feststellung oder dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
2. Infolge der Hinzufügung des § 672-2 (Mitteilungsobliegenheit der mehrfachen Versicherung) KHGB, nach meiner Stellungnahme, ist § 725-2(Mehrfache Haftpflichtversicherung)
KHGB wie folgend zu verändern :
§ 725-2 (Mehrfache Haftpflichtversicherung)
Ist bei mehreren Haftpflichtversicherern die Verantwortlichkeit des Versicherten gegenüber einem Dritten wegen desselben Schadensereignisses gleichzeitig oder nacheinander versichert, sind § 672, § 672-2 und § 673 entsprechend anzuwenden.
목차
Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 중복보험의 개념과 각 보험자의 책임
Ⅲ. 초과전보조항의 효력
Ⅳ. 다수계약통지의무와 그 위반의 효과
Ⅴ. 개정의견
키워드
상법 제672조
중복보험
병존보험
다수계약통지의무
법률상⋅
계약상의 간접의무
초과전보조항
표준약관
독일보험계약법
독일보험계약법개정정부안
§ 672 Koreanisches Handelsgesetzbuch
Mehrfachversicherung(Doppelversicherung)
Nebenversicherung
Mitteilungsobliegenheit der mehrfachen Versicherung
gesetzliche und vertragliche Obliegenheit
Excess Coverage Clause
Musterbedingungen
Versicherungsvertragsgesetz
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
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