- 영문명
- Bemerkungen über die Gesetzgeung der Geschäftsherrnshaftung
- 발행기관
- 조선대학교 법학연구원
- 저자명
- 김봉수
- 간행물 정보
- 『법학논총』제22권 제1호, 159~184쪽, 전체 26쪽
- 주제분류
- 법학 > 법학
- 파일형태
- 발행일자
- 2015.04.01

국문 초록
우리 민법상 사용자책임(제756조)은 과실책임주의에 입각한 것이지만, 사실상
무과실책임에 가깝게 운영되고 있다. 이러한 법규정과 실제 운영 간의 괴리현상
은 무엇보다도 현행 민법이 사용관계의 특성을 고려하지 않은 채 사용자책임에
대해 하나의 조문만을 두고 있다는 점에 기인한다. 고도의 산업화가 진행된 오늘
날 타인을 사용하는 자의 책임을 그 유형이나 특성에 따라 구분하지 않고 하나의
규정으로 규율하는 것은 바람직하지 않다. 이런 점에서 현행 민법 제756조는 입
법론적으로 재검토할 필요가 있다. 그리고 사용자책임을 새롭게 입법함에 있어서
사용자책임의 법적 성격에 주안점을 두기 보다는 사용자의 유형, 사용관계, 구상
권과 관련하여 어떤 내용이 실제 사례에서 적합할 것인가를 판단하는 것이 중요
하다. 또한 사용자가 자신의 이익을 증대시키기 위해서 업무를 타인에게 부여함
으로 인해 발생하는 위험을 스스로 부담해야 한다는 취지에 입각해서 사용자책임
을 규율할 필요가 있다. 왜냐하면 사용관계의 유형별로 이익의 증대와 위험창출
의 범위가 다르므로, 그에 따라 구분적으로 사용자의 책임을 정할 필요가 있기
때문이다.
사용자책임은 사용자가 영리를 추구하는 자인지, 그리고 사용관계가 그러한 영
업을 목적으로 형성된 것인지에 따라서 구분하여 입법되어야 한다. 먼저 비영업
적 사용관계에서 사용자는 자신에게 선임 ․ 감독상 과실이 있는 경우, 피용자의 제
3자에 대한 가해행위에 대해서 책임을 져야 한다. 다만 사용자의 과실은 추정되
어야 하고, 면책증명은 사용자가 해야 한다. 반면 영업적 사용관계에서 사용자는
자신의 과실여부를 묻지 않고 피용자의 제3자에 대한 손해에 대해서 책임을 져야
한다. 그리고 이 경우 사용자의 면책은 허용되지 않아야 한다. 마지막으로 위 두
가지의 사용자책임은 피용자에게 과책이 없는 경우에는 성립하지 않는 것으로 보
아야 할 것이다.
영문 초록
Bei der Reform dieser Vorschrift kommt es zunächst im Hinblick auf gesetzgebende
Theorie nicht darauf an, ob die Geschäftsherrnhaftung entweder in eigene
Haftung oder in die Haftung für anderen eingeordnet wird. Wichtig sind
vielmehr in praktischer Hinsicht die Erscheinungsform des Geschäftsherrn, der
Inhalt des Innenverhältnisses zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen bzw. der
Regressumfang des Geschäftsherrn. Ferner soll man bei dieser Verankerung aber
auch demjenigen Grundgedanken unterliegen, dass, wer einen anderen zum
eigenen Gewerbebetrieb bestellt und eigenes Interesse in Ausführung der
Verrichtung des anderen verfolgt, das Risiko zu tragen hat, welches infolge
solcher Bestellung und Ausführung der Verrichtung verwirklicht wird. Da der
anstrebende Umfang des Interesses oder Art und Umfang des verwirklichenden
Risikos sich vor allem je nach unterschiedlichen Inhalten von Innenverhältnissen
zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen ändern, ist es mithin notwendig, dass die
voneinander abweichenden tatbestandlichen Voraussetzungen der Geschäftsherrnhaftungen
nach solchen Inhalten differenziert verankert werden.
Schließlich sollen die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen der
Geschäftsherrnhaftungen abhängig davon zu bestimmen und verankern sein, ob
der Geschäftsherr eigenem betrieblichem Interesse verfolgt und damit auch das
Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen zum Zweck solcher
Verfolgung betrieblichen Interesses ausgestaltet wird: wenn der Geschäftsherr imInnenverhältnis mit seinem Gehilfen nicht eigenem betrieblichem Interesse
verfolgt, so verpflichtet sich er nur insofern zum Ersatz des Schadens, den sein
Gehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt,
soweit er bei der Auswahl und Aufsicht des Gehilfen nicht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet; da hierbei die Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn
zu vermuten ist, muss er somit–wegen sog. Beweislastumkehr–nachweisen,
dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Wenn dagegen der
Geschäftsherr im Innenverhältnis mit seinem Gehilfen eigenem betrieblichem
Interesse verfolgt, so ist er ohne Entlastungsmöglichkeit zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den sein Gehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten
rechtswidrig zufügt; diese Verpflichtung zum Schadensersatz ist nämlich unabhängig
davon, ob der Geschäftsherr bei der Auswahl und Aufsicht des Gehilfen die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Bei soeben herausgestellten Fällen
ist freilich im Vorfeld das Verschulden des Gehilfen vorauszusetzen, d. h. wenn
es an dem Verschulden des Gehilfen fehlt, so verpflichtet sich der Geschäftsherr
ohne Ausnahme nicht zum Schadensersatz.
목차
Ⅰ. 들어가며
Ⅱ. 사용자책임의 법적 성격에 대한 비교법적 검토
Ⅲ. 사용자책임의 구분적 규율에 대한 입법론
Ⅳ. 마치며
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